AGB – unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AGB für die Nutzung der Internet Präsenz
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung dieser Internetpräsenz von Matthias Helberg Versicherungsmakler e. K. (nachfolgend Helberg). Stand: 25.02.2017
1) Helberg stellt im Internet unter www.helberg-versicherungsmakler.de allgemeine Informationen zu Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern und Versicherungssparten kostenlos und unverbindlich zur Verfügung. Bei den bereitgestellten Informationen handelt es sich nicht um eine individuelle Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen.
2) Helberg ist jederzeit berechtigt, einzelne oder alle Online-Dienstleistungen ohne weitere Vorankündigung einzustellen und zeitweise oder dauerhaft vom Netz zu nehmen.
3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind abschließend für die Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Matthias Helberg Versicherungsmakler e. K. und dem Interessenten.
4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Teil einer solchen Bestimmung unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen.
5) Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
AGB für die Versicherungsvermittlung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber (Mandant) und Matthias Helberg Versicherungsmakler e. K. (Makler).
§ 1 Umfang der Geschäftsbeziehungen
(1) Gegenstand der Geschäftsbeziehungen ist die Vermittlung der vom Mandanten gewünschten privatrechtlichen Versicherungsverträge durch den in seinem Auftrag tätig werdenden Makler. Der Auftrag des Mandanten erstreckt sich ausschließlich auf seine gegenüber dem Makler angegebenen Wünsche und Bedürfnisse, die durch eine gesonderte Datenaufnahme, auch in Form eines Deckungsauftrages, und / oder eine Beratungsdokumentation in Textform festgehalten wurden.
(2) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und / oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
(3) Wünscht der Mandant eine zukünftige Ausweitung der Tätigkeiten des Maklers auch auf bestehende Versicherungsverträge, ist dies schriftlich in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
§ 2 Aufgaben des Maklers
Der Makler übernimmt folgende Leistungen für den Mandanten:
(1) Die Beratung des Mandanten nach § 60, 61 VVG bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse (Risiken). Beauftragt der Mandant den Makler mit der Besorgung konkret benannten Versicherungsschutzes ohne die zuvor angebotene Beratung des Maklers in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel bei einem Online-Antrag) besteht auch für den Makler kein Anlass zu einer Beratung, es sei denn, aus den übermittelten Daten ergäben sich offensichtliche Irrtümer des Mandanten;
(2) Die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, sofern möglich;
(3) Die Verwaltung der vermittelten Versicherungsverträge;
(4) Die Erteilung von Auskünften zu den vermittelten Verträgen an den Mandanten;
(5) Die Überprüfung und Anpassung der vermittelten Verträge nach erfolgter Mitteilung einer Risikoänderung;
(6) Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach entsprechender expliziter Beauftragung;
(7) Die Unterstützung des Mandanten im Schadensfall, sofern vermittelte Verträge betroffen sind.
(8) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren, da Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, dem Mandanten zugerechnet werden. Darüber hinausgehende Informationen werden an den / die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 3 Berücksichtigte Versicherer, Vergütung des Maklers
(1) Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt ausschließlich Versicherer und Deckungskonzeptanbieter, die bereit sind, mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Vergütung („Courtage“) für seine Tätigkeiten zahlen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Direktversicherer und nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden vom Makler nicht berücksichtigt.
(2) Wünschen Mandant oder Makler abweichend von Satz 1 die Berücksichtigung von Versicherungstarifen, die keine Courtage für den Versicherungsmakler beinhalten, kann deren Berücksichtigung und Vermittlung erfolgen, sofern sich der Mandant vorab zur Zahlung der Courtage an den Makler verpflichtet.
§ 4 Zustandekommen des Versicherungsschutzes
(1) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung, oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.
§ 5 Pflichten des Mandanten
(1) Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler schriftlich zu vereinbaren;
(2) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben;
(3) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen;
(4) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage, sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(5) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(6) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(7) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
§ 6 Haftungsbegrenzung / Ausschlüsse
(1) Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach den §§ 60, 61, 63 VVG -, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV. begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
(2) Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(3) Die in § 6 Abs. 1 und 2 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60, 61 VVG beruhen.
(4) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
(6) Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.
§ 7 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
(2) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8 Erklärungsfiktion
(1) Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, oder durch einen Gesamtrechtsnachfolger im Wege der Erbschaft ein. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Fall die für die Vermittlung und Verwaltung von zukünftigen bzw. bestehenden Versicherungsverträgen erforderliche Informationen, Daten und Unterlagen weitergegeben werden.
§ 9 Rechtsnachfolge
(1) Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Verwaltung von zukünftigen bzw. bestehenden Versicherungsverträgen erforderliche Informationen, Daten und Unterlagen weitergegeben werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Maklerfirma, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.
(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklerauftrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.